Befähigte Person
Eine befähigte Person verfügt über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten für die Prüfung im elektrotechnischen Bereich. Diese Qualifikation erlangt sie durch eine elektrotechnische Berufsausbildung, Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in dem Bereich, in dem die Prüfungen durchgeführt werden und regelmäßiger Weiterbildungen auf dem jeweilige Spezialgebiet ( z. B. angewandte VDE Normen).
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 geben die Vorgaben zur Funktion und Qualifikation einer zur Prüfung befähigten Person. Die Rolle innerhalb der Betriebsorganisation wie auch die Fähigkeiten und Kenntnisse werden hier definiert. Die BetrSichV und TRBS 1203 regeln und übertragen dem jeweiligen Arbeitgeber:
- die Form der Übertragung: Die befähigte Person muss schriftlich beauftragt werden. Die Ernennung sollte dokumentiert werden, sinnvollerweise mit den Kriterien der Beauftragung und konkreten Nachweise, dass die Qualifikation überprüft wurde.
- die Auswahlverantwortung: Der Arbeitgeber ist verantwortlich , dass eine befähigte Person nach BetrSichV und TRBS 1203 die Prüfungen durchführt
- die Kontrollfunktion: Der Arbeitgeber muss „sicherstellen“, dass die zur Prüfung befähigte Person entsprechend den Kriterien der TRBS 1203 auswählt und qualifiziert ist (TRBS 1203 Abschnitt 2.1)
- die Garantie der fachlichen Weisungsfreiheit: Der Arbeitgeber darf die befähigte Person nicht wegen ihrer Prüftätigkeit benachteiligen; sie ist zudem in fachlichen Fragen weisungsfrei (§ 14 Abs. 6 BetrSichV)
Die vorgeschriebene Qualifikation einer befähigten Person variiert je nachdem welche Prüfungen durchgeführt werden müssen. Eine befähigte Person muss jedoch über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügen. Diese erlangt sie nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 BetrSichV durch
- eine Berufsausbildung
- Berufserfahrung und
- eine zeitnahe berufliche Tätigkeit (inklusive aktueller Regelwerkskenntnisse)
Die zur Prüfung befähigte Person muss folgendes können:
Die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten einer befähigten Person hängen von der Komplexität der Prüfungen ab (siehe TRBS 1203, Abschnitt 2.1: Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die „Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist“). Nach den Richtlinien des VDI (VDI 4068 Blatt 4) soll eine befähigte Person über folgende Qualifikation verfügen:
- Abweichungen des Istzustandes vom Sollzustand (siehe TRBS 1111) erkennen, bewerten und das Ergebnis dokumentieren,
- die bei der vorgesehenen Verwendung auftretenden Gefährdungen beurteilen,
- Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden,
- beurteilen, ob die vorgesehenen Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind,
- sowie die Prüfverfahren anwenden (TRBS 1203 Abschnitt 2.1).
- Kenntnisse sicherheitstechnisch relevanter Vorschriften und technischer Regeln
- Sicherer Umgang mit den notwendigen Messgeräten
- Prüfinhalte und – abläufe nach den einschlägigen Normen
- Kenntnisse für die Beurteilung von ermittelten Messwerten, vor allem im Vergleich zu ermittelten Werten anderer, vergleichbarer Geräte oder zu plausiblen Werten (Üblichkeitswerten) bzw. zu errechneten Werten
- Kenntnisse weiterer infrage kommender technischer Regeln
Die TRBS 1203 erklärt vor allem auch die dehnbaren Begriffe wie Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Wie wird die befähigte Person?
Eine zur Prüfung befähigte Person wird man durch eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Die befähigte Person muss die oben beschriebenen Qualifikationskriterien – Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit (inkl. aktueller Regelwerkskenntnisse) , erfüllen. Der Arbeitgeber hat dies sicherzustellen (TRBS 1203 Abschnitt 2.1)
Wie bleibt man eine befähigte Person?
Wer von seinem Arbeitgeber beauftragt wurde, ist eine zur Prüfung befähigte Person. Das ist er aber nicht automatisch für immer. Unterbricht die befähigte Person längere Zeit ihre Prüftätigkeit, kann die Qualifikation erlöschen. Gegebenenfalls müssen dann erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse z. B. durch Schulungen aktualisiert werden.
Die TRBS 1203 fordert zudem, dass eine befähigte Person den Stand der Technik kenne.
Das VDI 4068 Blatt 4 sieht eine Auffrischung der Kenntnisse spätestens alle 3 Jahre durch z. B. eine externe Schulungseinrichtung für angemessen an.
Wer legt fest, wer eine befähigte Person ist?
Der Arbeitgeber trägt gemäß Betriebssicherheitsverordnung die Auswahlverantwortung für Personen, die von ihm mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. Der Arbeitgeber muss die erforderliche Qualifikation der zur Prüfung befähigten Personen sicherstellen.
Weisungsfreiheit
Nach § 14 Abs. 6 BetrSichV „Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. „
Muss eine befähigte Person fest angestellt sein?
Nein. Der Arbeitgeber kann auch einen externen Dienstleister beauftragen. Die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der Prüfungen bleibt allerdings bei ihm (TRBS 1203 Abschnitt 2.6). Der Arbeitgeber muss also einen Dienstleister aussuchen, der entsprechend der vordefinierten Prüfaufgaben qualifiziert ist – analog zur der Auswahl eines Beschäftigten.