Anerkannte Berufskrankheiten

Zurzeit gibt 82 anerkannte Berufskrankheiten. Davon entfallen 33 auf chemische Einwirkungen, 20 auf Erkrankungen der Atemwege, 18 auf physikalische Einwirkungen, 4 auf Infektionskrankheiten, 3 auf Hautkrankheiten und 2 auf sonstige Krankheiten.

Aber was ist eine Berufskrankheit genau?

Welche sind hier anerkannt?

Nach dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sind „Berufskrankheiten, Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind“

Die erste Liste anerkennungsfähiger Berufskrankheiten stammt aus dem Jahr 1925. Sie wird seither entsprechend dem Erkenntnisfortschritt ergänzt und umfasst zurzeit mehr als 80 Positionen. Die aktuelle Liste der anerkannten Krankheiten sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „baua“ zu finden.

Eine Berufskrankheit wird grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist. Die haben Prüfung des Sachverhalts wird hierbei durch die Unfallversicherungsträger durchgeführt. Hierbei werden folgende Punkte betrachtet:

  • bei den Versicherten liegt eine der in der aktuell gültigen Liste aufgeführten Krankheiten vor,
  • die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt,
  • zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Wie werden Berufskrankheiten ausgelöst?

Die meisten Erkrankungen treten nachfolgenden Faktoren auf:

–          physikalische Einwirkungen durch Lärm, ständigen Druck, Erschütterungen oder Strahlung

–          Infektionserreger wie z.B. Hepatitis A, B oder C, Salmonellen oder Tuberkulose

–          gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wie z.B. Blei, Toluol, Trichlorethan, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber

–          Staub, welcher die Atemwege oder Lunge belasten, wie z.B. Asbest

–          Hautkrankheiten wie akutes oder chronisches Hautekzem

–          allergische Atemwegserkrankungen wie z.B. Asthma bronchiale

Was wenn die Krankheit nicht anerkannt ist?

Ist eine Erkrankung nicht in der Liste enthalten oder erfüllt sie nicht bestimmte Voraussetzungen, die in Paragraf 9 Abs. 1 SGB VII näher definiert werden, gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen.

Betroffene, die vermuten, dass eine Berufskrankheit bei ihnen vorliegen könnte, sollten dies zunächst mit ihrem Betriebsarzt oder Hausarzt besprechen.

Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden. Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben.

Arbeitgeber sind für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter verantwortlich.

Wir, die Deutsche Beratungsgesellschaft für Arbeitssicherheit mbH (DBGfA) bieten Ihnen Schulungen im Rahmen der Arbeitssicherheit an. Dabei werden Sie mehr über relevante Arbeitsschutzthemen wie die Vorbeugung von Berufskrankheiten erfahren und somit einen Mehrwert für Ihre Mitarbeiter generieren.

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Quelle:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales