DGUV Vorschrift 1

In der DGUV Vorschrift 1 wird klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, gelten. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Darüber hinaus haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sich in der DGUV Vorschrift 1 erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Regelung weist fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer der Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für den jeweiligen Betrieb individuell bestimmen kann.

Die DGUV Vorschrift 1 ist bei den meisten Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzt. Zeitgleich wurde die DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält, veröffentlicht.

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DIN-VDE-Normen

Diese Liste der DIN-VDE-Normen enthält die deutschen DIN-VDE-Normen. Grundlage dieser Liste sind die Angaben des namensgebenden Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (kurz VDE), welcher durch die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik erarbeitete elektrotechnischen Normen mit dem Deutschen Institut für Normung zusammen veröffentlicht.

In den Listen sind ebenso die Anwendungsregeln des VDE enthalten. Diese sind durch den VDE anhand ihrer zweiten Ziffer in die jeweiligen Gruppen und darin anhand ihrer Nummer einsortiert. Beispielsweise ist die VDE-AR-N 4105 in Gruppe 1 zwischen VDE 0104 und VDE 0105-1 einsortiert.

 

Gruppe Normenreihe Themengebiet Erläuterung
0 DIN-VDE 00xx und 01xx Allgemeine Grundsätze Meta-Normen
1 Energieanlagen Starkstromtechnik
2 DIN-VDE 02xx Energieleiter Kabel und elektrische Leitungen
3 DIN-VDE 03xx Isolierstoffe Elektrostatik, Isolatoren, Supraleiter
4 DIN-VDE 04xx Messen, Steuern, Prüfen Überwachungstechnik (Brandmelder, Strahlenschutz u. ä.)
5 DIN-VDE 05xx Maschinen, Umformer Batterien und Akkumulatoren, Elektrische Maschinen
6 DIN-VDE 06xx Installationsmaterial, Schaltgeräte Elektroinstallation
7 DIN-VDE 07xx Gebrauchsgeräte, Arbeitsgeräte Sicherheit von Haushaltsgeräten, Leuchten und Lampen, Medizintechnik
8 DIN-VDE 08xx Informationstechnik Nachrichtentechnik

Elektrofachkraft

Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3 oder DIN VDE 0105-100)

 

Eine Elektrofachkraft (EFK) ist eine Person, die aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden, die mit einer Prüfung in Theorie und Praxis dokumentiert wurde.
Eine Elektrofachkraft (EFK) muss immer in der Lage sein, das Risiko, welches von einer elektrotechnischen Anlage ausgeht, zu beurteilen, um die vorgesehenen Arbeiten sicher auszuführen. Aufgrund der Komplexität elektrischer Anlagen und Tätigkeiten, erfolgt die Bestellung als Elektrofachkraft (EFK) im Allgemeinen nicht direkt nach Beendigung der Ausbildung, sondern vielmehr nach einer von der Tätigkeit abhängigen praktischen Einarbeitung durch erfahrenes elektrotechnisches Personal.

Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur durch Elektrofachkräfte oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführt werden.

Die fachlichen Anforderungen der Elektrofachkraft erfordern:

  • Fachliche Ausbildung (Elektrotechnik)
  • Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld
  • Kenntnisse der einschlägigen Normen
  • Beurteilung der ihr übertragenen Arbeiten
  • Erkennen von Gefahren

Die fachliche Qualifikation einer Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den Abschluss einer Berufsausbildung – dem Ablegen der Gesellen-, Meister- oder Facharbeiterprüfung – im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld dokumentiert. Dabei ist die fachliche Qualifikation nur auf dem betreffenden Arbeitsgebiet gewährleistet. Beispielsweise kann ein Elektromaschinenbauer für sein Arbeitsgebiet durchaus eine genügende Qualifikation als Elektrofachkraft besitzen, das heißt allerdings nicht, dass er auch die fachlichen Qualifikationsanforderungen für Arbeiten im Bereich von Niederspannungsschaltanlagen erfüllt. Des Weiteren sind ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen und Kenntnisse über das aktuelle Normenwerk erforderlich.

Elektrofachkraft (EFK) ist keine Berufsbezeichnung, sondern eine Qualifikationsbeschreibung/-anforderung. Die Elektrofachkraft (EFK) wird vom Unternehmer oder von der vom Unternehmer beauftragten verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) bestellt.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (DGUV Grundsatz 303-001 /ehemals BGG 944)

 

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind.

Die Definition des Grundsatzpapiers DGUV Grundsatz 303-001 (ehemals BGG 944) der Berufsgenossenschaft ergibt:

  • eine EFKffT muss eine Ausbildung gemacht haben,
  • sie muss die einzuhaltenden Vorschriften, Normen und Richtlinien kennen
  • und über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen

Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Diese Ausbildung bzw. Tätigkeit muss für die festgelegten Tätigkeiten durch eine zusätzliche Ausbildung im elektrotechnischen Bereich ergänzbar sein.

Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist nicht mit einer Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) gleichzusetzen, da die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) für ihre jeweilige Tätigkeit, die volle fachliche Verantwortung trägt. Die festgelegten Tätigkeiten beschränken gemäß der Durchführanweisung der DGUV Vorschrift 3 und 4 auf ein Arbeiten im freigeschalteten Zustand im Bereich der Niederspannung.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100)

Eine Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft (EFK) über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt, sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde. In einigen Bereichen hat es sich bewährt, Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) zur Unterstützung der Elektrofachkraft einzusetzen. Falls erforderlich müssen sie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Nach DGUV Vorschrift 3 arbeitet eine EuP immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, die die Fachverantwortung für sie trägt. Die EuP muss jederzeit die Möglichkeit haben, bei Unklarheiten Rückfragen an die Elektrofachkraft richten zu können.

Die Rahmenbedingungen der elektrotechnisch unterwiesenen Person erfordern:

  • Unterweisung durch eine Elektrofachkraft
  • Unterweisung der ihr übertragenen Aufgaben
  • Unterweisung über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten
  • Unterweisung über notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
  • Anlernen

Elektrotechnischer Laie

Elektrotechnischer Laie

 

Als elektrotechnischer Laie wird eine Person bezeichnet, die weder Elektrofachkraft (EFK) noch Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKfft) ist, noch über sonst eine elektrotechnische Qualifikation verfügt. Ohne eine elektrotechnische Organisation ist grundsätzlich immer davon auszugehen, dass es sich bei allen Beschäftigen zunächst um elektrotechnische Laien handelt. Elektrotechnische Laien dürfen keinerle Arbeiten im Bereich der Elektrotechnik durchführen.

Erstehilfe bei Stromunfall

Maßnahmen der Ersten Hilfe bei einem Stromunfall

 

Die richtige Hilfe in den ersten Minuten, bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, kann für die Schwere der Unfallfolgen oder sogar für das Überleben entscheidend sein.

Ersthelfer beim Stromunfall müssen zunächst den Selbstschutz beachten, d. h. in jedem Fall für Stromunterbrechung sorgen! Danach greift die Rettungskette wie bei anderen Verletzungen, um einen reibungslosen Ablauf der Erste-Hilfe-Maßnahmen zu gewährleisten.

Nach Unterbrechung des Stromkreises (im Hochspannungsbereich nur durch Fachleute möglich, Sicherheitsabstand von bis zu 20 m für Helfer erforderlich!) greifen die lebensrettenden Sofortmaßnahmen, d. h. Überprüfung des Bewusstseins und der Atmung nach folgendem Schema:

Ist die Person nicht bei Bewusstsein und atmet nicht normal, muss die Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) angewendet werden; sie wird solange fortgeführt, bis beim Patienten Lebenszeichen auftreten oder bis der Rettungsdienst den Patienten übernimmt. Sofern verfügbar, sollte die Ersthelferin / der Ersthelfer zudem einen automatisierten externen Defibrillator (AED) holen lassen, um ihn schnellstmöglich einsetzen zu können. Denn das Herzkammerflimmern ist beim Stromunfall eine der häufigsten Ursachen für einen Herz-Kreislaufstillstand. In diesem Zustand kommt es zu schnellen, unregelmäßigen Aktionen des Herzens, die keine geordnete Pumpfunktion des Herzens ermöglichen. Die Defibrillation ist die am besten wirksame Maßnahme gegen das Kammerflimmern und kann frühzeitig mit einem automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durchgeführt werden. Auch wenn ein AED grundsätzlich durch jede Person angewendet werden kann, sollte die praktische Anwendung im Unternehmen vorzugsweise durch Ersthelferinnen und Ersthelfer erfolgen. Hierbei wird vom Gerät der Rhythmus des Herzens ermittelt. Bei Vorliegen eines Kammerflimmerns wird die Aufforderung zum Auslösen eines Elektroschocks gegeben. Liegt kein Kammerflimmern vor, wird die Aufforderung zur weiteren Durchführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) gegeben. Eine übersichtliche Darstellung der Erste-Hilfe-Maßnahmen einschließlich HLW und AED-Einsatz bietet das Plakat der DGUV.

Jeder Betriebsangehörige muss regelmäßig – mindestens einmal jährlich – über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und das richtige Verhalten bei Unfällen und akuten Erkrankungen im Betrieb unterwiesen werden, wobei folgende Fragen behandelt werden sollten:

  • Welche Kollegen/Personen sind Ersthelfer?
  • Wo und wie soll bei einem Unfall der Notruf abgesetzt werden?
  • Wem muss ich einen Unfall melden?
  • Wo befindet sich Erste-Hilfe-Material?
  • Was muss ich bei einem Arbeitsunfall tun?
  • Welche Ärzte sind nach einem Arbeitsunfall aufzusuchen?
  • Wie und durch wen werden die Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert?
  • Welche Pflichten hat jeder in Bezug auf die Erste Hilfe?

Außerdem sollten – falls vorhanden – die Erreichbarkeit von Betriebssanitätern und die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen wie Erste-Hilfe-Raum, Krankentragen und Meldeeinrichtungen behandelt werden. Wird in der Unterweisung auch das Thema AED behandelt und der Einsatz praktisch geübt, so trägt dies dazu bei, die Anwendung eines AED im Notfall zu fördern.

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

 

Gefährdungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind, und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten ist eine Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes an den Arbeitgeber. Sie gilt für Unternehmen aus dem Handwerk, der Industrie und dem Dienstleistungsbereich gleichermaßen. Auf das Arbeitsschutzgesetz gestützte Verordnungen wie z. B. Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 konkretisieren die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzmaßnahmen. So soll gewährleistet werden, dass sich die betriebsspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen an der tatsächlichen Gefährdungslage im Betrieb orientieren.

Mit ihrem präventiven Ansatz bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich menschengerechter Gestaltung der Arbeit.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Hilfsmittel, um Ursachen für Störungen der Arbeit zu verringern. Sie hilft zu entscheiden, wo, in welchem Umfang und mit welcher Dringlichkeit Maßnahmen erforderlich sind. Regelmäßige Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilung unterstützen den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Betrieb. Informationen über die Beurteilungsergebnisse tragen zu Motivation sowie sicherheits- und gesundheitsgerechtem Verhalten der Mitarbeiter bei.

Gesetze

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):

Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.

Abreitsstättenverordnung (ArbStättV):

Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG):

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV):

Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.

Not-Halt vs. Not-Aus

Unterschied zwischen den Funktionen NOT-HALT und NOT-AUS

Grundlage

Die Nutzung von Not-Bediengeräten ist europaweit vorgeschrieben. Das definieren die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die harmonisierten Normen EN ISO 12100. EN 60204-1 und EN ISO 13850. Not-Bediengeräte sind allgemein notwendig, um eine Handlung im Notfall auslösen zu können.

Die europaweit geltende Norm EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen bildet eine geeignete Grundlage bei der Bestimmung von Funktionen für Handlungen im Notfall.

Die EN 60204-1 definiert die folgenden Funktionen für Handlungen im Notfall:

  • NOT-HALT     (Stillsetzen im Notfall)
  • NOT-START   (Ingangsetzen im Notfall)
  • NOT-AUS      (Ausschalten im Notfall)
  • NOT-EIN       (Einschalten im Notfall)

NOT-HALT

Eine Handlung im Notfall, die dazu bestimmt ist, einen gefahrbringenden Prozess oder eine gefahrbringende Bewegung anzuhalten. Die Energieversorgung wird dadurch nicht zwingend unterbrochen (Stichwort „Stopp-Kategorie“).

NOT-AUS

Eine Handlung im Notfall, die dazu bestimmt ist, die Versorgung mit elektrischer Energie zu einer ganzen oder zu einem Teil einer Installation abzuschalten, wo ein Risiko für elektrischen Schlag oder ein anderes Risiko elektrischen Ursprungs besteht.

Begriffsverwendung: NOT-HALT oder NOT-AUS?

In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Absatz 1.2.4.3 Stillsetzen im Notfallwird ausschließlich der Begriff NOT-HALT verwendet. Hiernach muss jede Maschine mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch welche eine unmittelbar drohende Gefahr vermieden werden kann.

Die MRL 2006/42/EG stellt unter anderem folgende Anforderungen:

NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen …

  • … deutlich erkennbar, gut sichtbar und schnell zugänglich sein.
  • … den gefährlichen Vorgang möglichst schnell zum Stillstand bringen.
  • … erforderlichenfalls bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen.

 

Die harmonisierte Norm EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen – Not-Halt Gestaltungsleitsätze beschreibt ebenso die beiden Begriffe NOT-HALT-Gerät und NOT-HALT-Funktionen. Es werden folgende NOT-HALT-Funktionen definiert:

  • Stopp-Kategorie 0 – Die Energiezufuhr zu den Antriebselementen wird sofort getrennt.
  • Stopp-Kategorie 1 – Die Maschine wird in einen sicheren Zustand versetzt, erst dann wird die Energie zu den Antriebselementen getrennt
  • Stopp-Kategorie 2 – Die Maschine wird in einen sicheren Zustand versetzt, die Energie wird aber nicht getrennt.

In der Norm EN 60204-1 Anhang ESicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungenwird zusätzlich der Begriff NOT-AUS verwendet.

Die Unterschiede zwischen NOT-AUS und NOT-HALT liegen in der Reaktion nach dem Drücken des Schalters. Bei einem NOT-HALT werden die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine gestoppt. Im Unterschied dazu schaltet ein NOT-AUS ein System komplett energiefrei. Letzteres ist bei elektrischen Gefährdungen notwendig (z. B. Gefahr durch elektrischen Schlag).

Beschriftung und Farbwahl für Not-Bediengeräte

Gemäß DIN EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Gestaltungsleitsätze müssen sich Not-Bediengeräte erkennbar von ihrer Umgebung abheben und schnell lokalisiert werden können. Dementsprechend müssen Not-Bediengeräte so aufgebaut sein, dass das Stellteil rot (Sicherheitsfarbe) und der Hintergrund gelb (Kontrastfarbe) hinterlegt ist. Von einer Beschriftung der Not-Bediengeräte ist abzusehen, da der Bediener in einer Notfallsituation reflexartig und ohne vorherige Bewertung erfolgen soll. Der Bediener soll also nicht erst die Beschriftung lesen, sondern sofort und unmittelbar den roten Schalter erkennen und betätigen. Hinzu kommt, dass Not-Bediengeräte dann auch in vielen Fällen (wie eingangs erwähnt) falsch beschriftet oder in einer anderen Sprache beschriftet werden. Im schlimmsten Fall zögert der Bediener beim Betätigen des Not-Bediengeräts, da ihm die Funktion des Not-Bediengeräts nicht schlüssig wird.

Richtlinien und Normen

Die folgenden Richtlinien und Normen sollten bei der Auswahl und Anordnung von Not-Bediengeräten betrachtet werden:

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • EN ISO 12100 -SICHERHEIT VON MASCHINEN – ALLGEMEINE GESTALTUNGSLEITSÄTZE – RISIKOBEWERTUNG UND RISIKOMINDERUNG
  • EN 60204-1 -SICHERHEIT VON MASCHINEN – ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG VON MASCHINEN – TEIL 1: ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
  • EN ISO 13850 -SICHERHEIT VON MASCHINEN – NOT-HALT-FUNKTION – GESTALTUNGSLEITSÄTZE