Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig geprüft werden, damit man mit ihnen sicher arbeiten kann. Der Begriff Betriebsmittel schließt Arbeitsmittel nach BetrSichV ein.

Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 [2]) festgelegt werden.

Welche Qualifikationen die befähigte Person bei bestehendem elektrischen Gefährdungen erfüllen muss, kann der TRBS 1203 „Befähigte Personen – besondere Anforderungen – elektrische Gefährdungen“ entnommen werden. Grundsätzlich erfüllt die Elektrofachkraft dieses Anforderungsprofil.

Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden. Dabei ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.

Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die DGUV Vorschrift 3 § 5 und die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201, „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, die bewährten Prüffristen wieder. Die in der Unfallverhütungsvorschrift angegebenen Prüffristen für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie Schutz- und Hilfsmitteln (Tabelle 1 A, 1 B und 1 C) sind Orientierungswerte, die die Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Erfahrungswerte und der gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann.

Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche

  • Sichtprüfung,
  • messtechnische Überprüfung,
  • Bewertung der Messergebnisse,
  • Funktionsprüfung und
  • Dokumentation

gliedern.

Schutzleiter

Schutzleiter, Schutzpotentialausgleichsleiter, Funktionserdungsleiter, Erdungsleiter (DIN VDE 0100-540)

Schutzleiter, Schutzpotentialausgleichsleiter, Funktionserdungsleiter und Erdungsleiter werden durch eine durchgängige grün-gelbe Aderisolierung markiert (ausgenommen blanke Leiter). Grün-gelbe Leiter dürfen für nichts anderes verwendet werden.

Haupterdungsschiene (Potentialausgleichsschiene)

Alle Schutzleiter und Schutzpotentialausgleichsleiter sowie der Erdungsleiter werden an der Haupterdungsschiene (HES) miteinander verbunden. Die Verbindung darf auch indirekt erfolgen, als Beispiel: von Schutzkontakt einer Steckdose zur nächsten, zur Verteilung, zur Hauptverteilung und letztlich zur HES.

Schutzleiter

Schutzleiter müssen derart dimensioniert werden, dass Schutz durch Abschaltung jederzeit ermöglicht wird. Sie werden vom Querschnitt her nach dem Außenleiterquerschnitt ausgewählt. Wenn sie nicht in einer Mantelleitung oder einem Kabel zusammengeführt werden, bei denen ohnehin ein Mindestquerschnitt von 1,5 mm² (Kupfer) für ortsfeste Installationen vorgeschrieben sind, dann gelten folgende Mindestquerschnitte:

  • 2,5 mm² (Kupfer) mit mechanischem Schutz
  • 4 mm² (Kupfer) ohne mechanischen Schutz

Ansonsten, wie bereits erwähnt, nach Außenleiterquerschnitt nach Tabelle 54.2 (Mindestquerschnitte von Schutzleitern).

TT-System Ausnahme

Der Querschnitt kann auf 25 mm² begrenzt werden. Es ist wenig sinnvoll, den Widerstand bis zum Erder immer niederohmiger zu machen, wenn der Erdwiderstand konstant hoch bleibt.

Maßgeblich für den Schutzleiter zwischen Zählerplatz/Hauptverteilung und Haupterdungsschiene im TT-System ist übrigens der Außenleiter der Verbindungsleitung (Abgang eines Zählers). Das ist schließlich der früheste Zeitpunkt, an dem ein Körperschluss auftreten kann. Man kann davon ausgehen, dass nicht hinter jedem Zähler zum selben Zeitpunkt ein Körperschluss auftritt.

TN-C-System

Verwendung eines PEN-Leiters ist ab 10 mm² möglich. Diese Möglichkeit wird durch die Vorschriften der Netzbetreiber, den PEN am Hausanschluss aufzuteilen in PE und N ausgehebelt.

Schutzpotentialausgleichleiter

Schutzpotentialausgleichsleiter verbinden fremde, nicht zur elektrischen Anlage gehörige leitfähige Teile untereinander (Wasserrohre, Gasrohre, Heizung, Klimaanlage, zugängliche Stahlteile wie zum Beispiel Bewehrung vom Beton, Stahlträger, Trockenbaukonstruktionen, falls Berührung denkbar, Duschwannen und Badewannen optional oder bei Verzicht auf „Schutzpotentialausgleich“ zwingend [siehe DIN VDE 0100-701]).

Der Mindestquerschnitt beträgt

  • 6 mm² (Kupfer) oder vergleichbar

Der Querschnitt muss nicht größer sein als

  • 25 mm² (Kupfer) oder vergleichbar

Schutzpotentialausgleichsleiter für zusätzlichen Schutzpotentialausgleich

Die Mindestquerschnitte für den zusätzlichen Schutzpotentialausgleich (zum Beispiel Badewanne oder Duschwanne) beträgt den Mindestquerschnitt von Schutzleitern, die nicht in einer Mantelleitung oder Kabel geführt werden, also 2,5 mm² Kupfer mit mechanischem Schutz oder 4 mm² ohne mechanischen Schutz.

Funktionserdungsleiter

Funktionserdungsleiter dienen nicht primär der Sicherheit der Anlage, sondern der Funktion von Betriebsmitteln zum Beispiel

  • Telekommunikationsanlagen
  • Blitzschutz; Blitzschutzpotentialausgleichsleiter: Querschnitt 16 mm² (DIN VDE 0185)

Erdungsleiter

Der Leiter, der die Haupterdungsschiene (HES) mit dem Erder (Fundamenterder, Ringerder, Staberder) verbindet. Es ist eine feste Verbindung herzustellen, die sich chemisch „verträgt“. Beim Einsatz von Blitzschutz darf der Erdungsleiter nicht aus korrodierendem Material bestehen.

Der Querschnitt beträgt mindestens 6 mm² Kupfer (50 mm² Stahl, Aluminium ist nicht erlaubt) ohne Blitzschutz (mit: 16 mm²). Wenn nennenswerte Ströme zu erwarten sind, wie zum Beispiel im TT-System, ist der Erdungsleiter nach dem Schutzleiter zu bemessen.

Stromunfall

Wirkungen des elektrischen Stroms auf den menschlichen Körper, Stromunfall

Bei einer unfallbedingten Einwirkung des Stromes auf den Körper werden die verschiedenen Gewebe, je nach elektrischem Widerstand, unterschiedlich geschädigt.

Am wenigsten Widerstand bietet das Nervengewebe, gefolgt von Blutgefäßen, Muskeln, Haut, Sehnen, Fett und Knochen. Das Ausmaß der Schädigung ist außerdem abhängig von der Stromstärke, von der Dauer des Stromflusses, von der Kontaktflächengröße sowie vom Durchströmungsweg im Körper.

Stromunfälle im Niederspannungsbereich

Bei Stromunfällen im Niederspannungsbereich kommt es häufig zu einem mechanischen Zusammenziehen der Muskulatur (Klebenbleiben). Dabei kann es zu Muskel –und Sehnenabrissen sowie Zerrungen kommen.

Durch Schreckreaktionen sind Sekundärunfälle, z.B. Sturz von der Leiter, häufig. Bei einem Stromweg über den Brustbereich sind Atemstörungen sowie lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen möglich. Je schneller ein Herz schlägt (bei körperlicher Arbeit), desto empfindlicher reagiert es auf den Stromfluss und desto eher kommt es zu einer Unterbrechung der normalen Reizleitung im Herzen und nachfolgend zu Rhythmusstörungen bis hin zum Kammerflimmern oder zum sofortigen Herzstillstand. Hierbei ist nicht nur die Stromstärke, sondern auch der Zeitpunkt des elektrischen Reizes in Bezug auf die Erregung am Herzen von entscheidender Bedeutung. Verbrennungen der Hautmachen sich an den so genannten Strommarken, den Ein- und Austrittsstellen deselektrischen Stroms, bemerkbar.

Stromunfälle im Hochspannungsbereich

Bei Unfällen im Hochspannungsbereich kommt es häufig zu Verletzungen mit direktem Stromdurchfluss oder zu Lichtbogenverletzungen ohne Stromdurchfluss im Körper.

Bei Lichtbogenverletzungen entsteht durch die hohen Temperaturen (3000–20000°C) ein zunächst äußerer thermischer Schaden. Beim direkten Stromdurchfluss kann es zur thermischen Zerstörung sämtlicher im Durchfluss liegender Gewebe kommen: Schädigungen am Herzen bis hin zum Herzstillstand, Störungen des Nervensystems mit Verwirrtheitszuständen und neurologischen Ausfällen, Gefäßschäden, sowie ausgedehnte Muskeldefekte sind möglich.

Maßnahmen der Ersten Hilfe bei einem Stromunfall

Die richtige Hilfe in den ersten Minuten, bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, kann für die Schwere der Unfallfolgen oder sogar für das Überleben entscheidend sein.

Technische Regeln für Betriebssicherheit

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

 

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

TRBS werden für jeweils einen Anwendungsbereich formuliert.

TRBS 1111

„Gefährdungsbeurteilung“ wie der Arbeitgeber die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV erfüllen und die Ergebnisse angemessen dokumentieren kann

TRBS 1201

„Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

    • die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV sowie deren Durchführung,
    •  die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
    • die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV und deren Durchführung und
    • die Erstellung einer Dokumentation der Prüfergebnisse und die Art und den Umfang dieser Dokumentation (Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV).

TRBS 1203

„Zur Prüfung befähigte Personen“

    • die Anforderungen an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV und
    • insbesondere die Anforderung an befähigte Personen, die elektrischen Arbeitsmittel prüfen (Abschnitt 3.3 der TRBS 1203).

Verfasst werden die TRBS vom Ausschuss für Betriebssicherheit mit dem Anspruch den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wiederzugeben.

Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Thermo Control

Thermo Control (Elektrothermografie)

Thermo Control – Elektrothermografie VDS (VDS 2859 /2858 / 2860 / DIN 54191 / VDI 2878) ist eine zerstörungsfreie Prüfung bzw. berührungslose Inspektion und dient zur präventiven Diagnostik bei der Stromerzeugung, -weiterleitung, – verteilung und zur Überprüfung Ihrer Schaltschränke.

Die Thermografie an elektrischen Anlagen ermöglicht einfach und ohne Produktionsunterbrechungen die Schwachpunkte in Ihrer Anlage frühzeitig zu diagnostizieren.

Unterbrechungsfreie Stromversorgung

Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) stellt die Versorgung kritischer elektrischer Lasten bei Störungen im Stromnetz sicher.

Verantwortliche Elektrofachkraft

Verantwortliche Elektrofachkraft (VDE 1000-10)

 

Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) übernimmt die fachliche Leitung in einem Betrieb oder Betriebsteil im Bereich der Elektrotechnik in dem elektrotechnische Tätigkeiten verrichtet werden.

Grundlage der Beauftragung und Stellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft ist letztlich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

  • Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber hinsichtlich des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten „für eine geeignete Organisation“ sorgen und die geeigneten Mittel bereitstellen.
  • Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber „zuverlässige und fachkundige Personen“ schriftlich damit beauftragen, Aufgaben in eigener Verantwortung zu übernehmen.

Die Fachverantwortung für die Elektrosicherheit ist Teil der unternehmerischen Gesamtverantwortung für seine Mitarbeiter.

Auch § 3 „Grundsätze“ der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehemals BGV A3) kann hier herangezogen werden. Der Paragraf beschreibt die Verpflichtung des Unternehmers zum Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach den elektrotechnischen Regeln. Errichtung, Änderung und Instandhaltung sind nur „von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ erlaubt.

Konkret genannt wird der Begriff der „verantwortlichen Elektrofachkraft“ jedoch erst in der VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ (erstmals 1995, aktuelles Ausgabedatum 2009).

Wird diese Rolle nicht vom Unternehmer selbst übernommen, hat er diese Aufgabe zu delegieren. Dies erfolgt im Allgemeinen in Form einer schriftlichen Bestellung.

Die Anforderungen an eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) sind hoch und variieren je nach Komplexität des übertragenen Aufgabengebietes. Teilbereiche eines Betriebes oder Unternehmens können aufgegliedert werden. Dies ist je nach Komplexität des jeweiligen Bereiches zu beurteilen und entsprechend zu organisieren.

Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) kann auch die Rolle des elektrotechnischen Anlagenbetreibers (ANLB) übernehmen. Dies ist sogar zu empfehlen. Im Rahmen der Bestellung ist der Aufgaben- und Bestellbereich sowie die Rechte und Pflichten eindeutig zu definieren.

Eine verantwortliche Elektrofachkraft sollte eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker, Industrie- oder Handwerksmeister oder ein Diplom-Ingenieur bzw. Master oder Bachelor des entsprechenden Fachbereichs vorweisen. Neben der Ausbildung sollte sie auch zeitnah in der Elektrotechnik gearbeitet haben und über entsprechende Erfahrung verfügen. Eine stete Weiterbildung zur Auffrischung der Kenntnisse von elektrotechnischen Normen, Vorschriften und Regelwerken ist unabdingbar.

Daneben sollte eine verantwortliche Elektrofachkraft mit Leitungsaufgaben über die entsprechende persönliche Reife verfügen. Auch die Akzeptanz der jeweiligen Person innerhalb des Betriebs spielt eine wichtige Rolle für die Eignung.

Zur Prüfung befähigte Person

Zur Prüfung befähigte Person (BetrSichV § 14 [2])

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die zur Prüfung befähigte Person (bP)  eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

Die Voraussetzungen, die eine zur Prüfung befähigte Personen (bP) erfüllen muss, hängen stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der BetrSichV hat der Arbeitgeber festzulegen, welche Anforderungen die zur Prüfung befähigte Person (bP) erfüllen muss, um die festgelegten Prüfungen durchführen zu können.

Genauere Informationen bezüglich der Anforderungen an die Ausbildung für die Prüfung „handgeführter elektrisch betriebener Arbeitsmittel“ ist der VDI Richtlinien 4068 Teil 4 zu entnehmen. Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 – Befähigte Person, konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.