Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten

Nach der DGUV Information 203-001 sind abgeschlossene elektrische Betriebsstätten:

Räume oder Orte, die ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dienen und unter Verschluss gehalten werden. Der Verschluss darf nur von beauftragten Personen geöffnet werden. Zutritt haben Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, Laien nur unter Beaufsichtigung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen. Hierzu gehören z. B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorenzellen, Schaltzellen, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen, Maststationen.
Diese dürfen nur von einer EFK oder EuP betreten werden!

Anlagenbetreiber

Anlagenbetreiber (DIN VDE 0105-100)

Der elektrotechnische Anlagenbetreiber (ANLB) ist eine Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, welcher die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt.

Diese Person ist ohne eine entsprechende schriftliche Delegation von Rechten und Pflichten der Eigentümer, Unternehmer, Besitzer der Anlage. Die Verpflichtung kann auf eine beauftragte Person übertragen werden, welche Unternehmerpflichten wahrnimmt, hierfür sind eindeutige Beschreibungen der Schnittstellen unerlässlich.  Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein. Jede elektrische Anlage muss unter der Verantwortung einer Person, des Anlagenbetreibers, stehen. Die Rolle des Anlagenbetreibers kann von einer natürlichen Person aus der eigenen Organisationseinheit oder aus einer dritten Organisationseinheit wahrgenommen werden.

Im Idealfall sollte der elektrotechnische Anlagenbetreiber (ANLB) eine Elektrofachkraft (EFK) sein, jedoch muss der Anlagenbetreiber keine EFK sein. Falls der Anlagenbetreiber keine EFK ist, muss eine Elektrofachkraft (EFK) mit der Wahrnehmung der elektrotechnischen Betreiberpflichten schriftlich beauftragen. Der elektrotechnische Anlagenbetreiber (ANLB) erstellt zusammen mit der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) die Regeln und Randbedingungen der elektrotechnischen Organisationsstruktur.

Anlagenverantwortlicher

Anlagenverantwortlicher (DIN VDE 0105-100)

Für die Dauer von Arbeiten an elektrischen Anlagen muss ein Anlagenverantwortlicher (ANLV) beauftragt werden. Während der Durchführung von Arbeiten, hat der ANLV die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehört. Der Anlagenverantwortliche hat die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die elektrische Anlage oder die Teile davon, die in seiner Verantwortung stehen, sowie die Auswirkungen der elektrischen Anlage auf die Arbeitsstelle und die arbeitenden Personen zu beurteilen. Dies beinhaltet auch die sichere Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage und die damit verbundenen sicherheitstechnischen Anweisungen gegenüber eigenen Mitarbeitern und Mitarbeitern von Fremdfirmen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Der Anlagenverantwortliche (ANLV) muss die Risiken der Arbeiten sowie deren Auswirkungen auf die elektrische Anlage kennen und beurteilen können. Daher muss der Anlagenverantwortliche zwingend eine Elektrofachkraft (EFK) sein.
Die zur Anwendung kommenden Arbeitsmethoden sind durch den Anlagenverantwortlichen (ANLV) in Abstimmung mit dem Arbeitsverantwortlichen (AV) auszuwählen und festzulegen. Ebenso ist durch den Anlagenverantwortlichen (ANLV) für die Durchführung von Arbeiten im Vorfeld eine sogenannte Durchführungserlaubnis auszusprechen.
Kommen während den Arbeiten Fremdfirmen zum Einsatz, übernimmt Anlagenverantwortliche (ANLV) für seinen Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz an der Arbeitsstelle. Der Anlagenverantwortliche (ANLV) ist zuständig, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten.

Aufgaben und fachliche Qualifikation eines Anlagenverantwortlichen:

  • Fachliche Kenntnisse und Erfahrungen zum Betrieb von elektrischen Anlagen
  • Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen
  • Kenntnisse über den Betriebszustand der elektrischen Anlage
  • Beurteilung der Auswirkungen der vorgesehenen Arbeiten auf den sicheren Betrieb der Anlage
  • Erkennen der besonderen Gefahren, die mit den durchzuführenden Arbeiten an oder in der Nähe der elektrischen Anlage verbunden sind
  • Einweisung des Arbeitsverantwortlichen
  • Kennzeichnung der Arbeitsstelle
  • Festlegen der Sicherheitsmaßnahmen
  • Überwachung der einzuhaltenden Sicherheitsfestlegungen
  • Erlaubnis für die vorgesehenen Arbeiten erteilen

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

 

Arbeiten im spannungsfreien Zustand bedeutet Arbeiten an elektrischen Anlagen, deren spannungsfreier Zustand zur Vermeidung elektrischer Gefahren hergestellt und sichergestellt ist.

An unter Spannung stehenden aktiven Teilen und Betriebsmitteln darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 DGUV Vorschrift 3, nicht gearbeitet werden (§ 6 DGUV Vorschrift 3).

Somit muss die Arbeitsmethode „Arbeiten im spannungsfreien Zustand“ unter Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln angewendet werden. Um die Gefahren und Risiken gering zu halten, müssen zur Herstellung des spannungsfreien Zustands und zum Erhalt des spannungsfreien Zustands für die gesamte Dauer der Arbeiten an den jeweiligen elektrischen Anlagen die „fünf Sicherheitsregeln“ in der normativ vorgegebenen Reihenfolge eingehalten werden.

Dennoch finden 90% der gemeldeten Unfälle im Niederspannungsbereich bei Arbeiten im spannungsfreien Zustand statt.

Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung (AuS)

 

Arbeiten unter Spannung (AuS) sind Tätigkeiten, bei der eine Person bewusst mit Körperteilen oder Werkzeugen, Ausrüstungen oder Vorrichtungen unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt. Man unterscheidet grundsätzlich zwei Gruppen von Arbeiten unter Spannung (AuS).

Gruppe 1 sind Arbeiten unter Spannung (AuS), die Elektrofachkräfte (EFK) ohne Spezialausbildung in Arbeiten unter Spannung (AuS) ausführen dürfen. Dies umfasst Tätigkeiten wie z. B. das Feststellen der Spannungsfreiheit, die Fehlersuche in Hilfsstromkreisen.

Gruppe 2 sind Arbeiten unter Spannung (AuS), die eine Spezialausbildung für Arbeiten unter Spannung (AuS) nach VDE 0105-100 Abs. 6.3.2, 6.3.2.101 bis 6.3.2.103 erfordern. Für Arbeiten unter Spannung (AuS) sind grundsätzlich besondere technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Arbeitsanweisungen, erforderlich.

Arbeitsschutzrecht der Elektrotechnik

Die Systematik des deutschen Arbeitsschutzrechts ist den europäischen Prinzipien angepasst und hierarchisch und dynamisch gestaltet. Der Staat erlässt Gesetze mit allgemeinen Anforderungen (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz). Konkretisiert werden die Gesetze durch staatliche Verordnungen und staatliche Regeln.

Die rechtlichen Grundlagen für die Gestaltung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Betrieben ordnen sich in ein hierarchisches System des Arbeitsschutzrechts ein. Schutzziele und Mindeststandards, die auf der europäischen Ebene formuliert sind, geben den Rahmen für die nationale Ausgestaltung in den einzelnen europäischen Ländern und so auch in Deutschland.

Der Gesetzgeber muss Arbeitsschutzvorschriften erlassen, um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit entsprechend Artikel 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. In Deutschland wird der Arbeitsschutz durch den

  • Staat und die Länder,
  • durch die hoheitliche Tätigkeit der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen), Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV
  • und durch die Tarifpartner

rechtlich gestaltet. Auch private Organisationen, wie etwa die Normungsinstitutionen, spielen bei der Auslegung eine Rolle.

 

Systematik Arbeitsschutzrecht

Quelle: DGUV, Gestaltung Regine Rundnagel

 

Arbeitsverantwortlicher

Arbeitsverantwortlicher (DIN VDE 0105-100)

Der Arbeitsverantwortliche (AV) im elektrotechnischen Bereich ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zu tragen. Er hat darauf zu achten, dass alle sicherheitstechnischen Anforderungen und betrieblichen Anweisungen bei der Durchführung der Arbeiten eingehalten werden. Diese Arbeiten können auch nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen sein.

Aufgaben und fachliche Qualifikation eines Arbeitsverantwortlichen:

  • Kenntnisse und Erfahrungen zur sicheren Durchführung der Arbeiten
  • Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften und Normen
  • Beurteilung der durchzuführenden Arbeiten
  • Erkennen der besonderen Gefahren, die mit den Arbeiten verbunden sind
  • Ergreifen der Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Arbeiten
  • Informationen, z. B. über Schaltzustand oder Begrenzung der Arbeitsstelle, vom Anlagenverantwortlichen einholen
  • Mitarbeiter in den Arbeitsbereich einweisen
  • Überwachung der Arbeiten
  • Überwachung der einzuhaltenden Sicherheitsfestlegungen

Der Arbeitsverantwortliche (AV) und der Anlagenverantwortliche (ANVL) haben Schaltungen in der Anlage sowie Arbeitsabläufe vor Arbeitsbeginn zu vereinbaren, wobei oftmals der AV und der ANVL ein und dieselbe Person ist und damit diese Koordination entfällt.
Vor Beginn sowie während einer Arbeit muss der AV dafür sorgen, dass alle einschlägigen Anforderungen, Vorschriften und Anweisungen eingehalten werden. Der AV muss alle an der Arbeit beteiligten Personen über alle vorhersehbaren Gefahren unterrichten, die für diese nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Hat der AV eine oder mehrere Sicherheitsregeln nicht selbst durchgeführt, so muss er sich deren Durchführung vom ANLV bestätigen lassen.

Darüber hinaus hat sich der AV vor Wiederaufnahme der Arbeit vom Fortbestand der getroffenen Schutzmaßnahmen zu überzeugen. Kann er dieses nicht beurteilen, muss er die Unterstützung des ANLV anfordern. Daher muss bei der Einweisung durch den ANLV auf die getroffenen Schutzmaßnahmen hingewiesen werden.