Was versteht man unter dem Probebetrieb?

Der Probebetrieb von Maschinen und Anlagen dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Fehlern. Der Probebetrieb ist dabei nicht mit der Inbetriebnahme durch den Betreiber zu verwechseln.

Probebetrieb von Maschinen vs. Inbetriebnahme

Unter Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung einer Maschine bzw. eines Produkts durch ihren Endbenutzer im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums zu verstehen.

Unter Probebetrieb versteht man die Endprüfungsphase einer Maschine oder Anlage in welcher noch nicht alle Sicherheitstechnischen Vorrichtungen vorhanden sind.

Aufgrund der erhöhten Gefährdungen ist das eingesetzte Personal einem höheren Risiko ausgesetzt als während des Normalbetriebs.

Um die Gefahren minimieren zu können, sollten die Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen des Normalbetriebs bereits beim Probebetrieb soweit wie möglich ergriffen werden. Nicht selten sind während des Probebetriebs noch nicht alle Montagetätigkeiten abgeschlossen, weshalb eine Gefährdungsbeurteilung mit daraus resultierenden Sicherheitskonzept unabdingbar ist.

Für den Probebetrieb sollte eine verantwortliche Leitung benannt werden. Der Leiter oder die Leiterin des Probebetriebs sollte befähigt sein und Weisungsbefugnis erhalten. Empfehlenswert ist, dass der Leiter des Probebetriebs gleichzeitig der Anlagenbetreiber ist.

Mehr zum Thema Anlagenbetreiber finden Sie hier in unserem WIKI

Rechtliche Situation

Der Probebetrieb von Anlagen und Maschinen (die EN ISO 1200:2010 bezeichnet diese Phase in ihrem nationalen Deutschen Vorwort als „in Betrieb nehmen„), dient der Überprüfung deren Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Fehlern. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt  §2 Nr. 2 – für „jegliche Tätigkeit“ beim Arbeitgeber mit Arbeitsmitteln, insbesondere auch „das Montieren und Installieren, Einstellen und Erproben“ – kurz: „alle Lebenszyklen“ beziehungsweise „alle Stadien des betrieblichen Alltags“. Eine – für die BetrSichV relevante – Phase mit Montage- und Installationsarbeiten und Erprobungstätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 BetrSichV kann für den Arbeitgeber aber erst nach dem Verantwortungsübergang beginnen. Bis dahin hat der Hersteller den Hut auf. Das bringt die BekBS 1113 in der Definition der Inbetriebnahme so zum Ausdruck: „Inbetriebnahme ist ab dem Verantwortungsübergang die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels“.

Was gilt bei einem Probebetrieb?

Aus dem Zusammenspiel der BetrSichV § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 ergeben sich folgende Anforderungen:

  • Eine Erprobung ist gemäß § 2 Abs. 2 BetrSichV eine vorgesehene Einsatzbedingung, und sie erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV unter bestimmten „Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen“, bei denen vielleicht im Sinne der § 4 Abs. 2 BetrSichV Gefährdungen technisch „nicht oder nur unzureichend vermieden werden können“
  • Arbeitgeber dürfen nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die „unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen“ bei der Verwendung sicher sind (§ 5 Abs. 1 BetrSichV)
  • PSA – „Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen“ (§ 4 Abs. 2 BetrSichV)
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau und die Erprobung „unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden“ (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV)

Welche Maßnahmen sind zu treffen?

Zur Gewährleistung der Sicherheit sollten generell folgende verpflichtende Maßnahmen getroffen werden:

  • Ernennung eines verantwortlichen Leiter des Probebetriebs.

Der verantwortlicher Leiter, bei längeren Probebetriebsphasen auch ein Stellvertreter, sollte aufgrund seiner Qualifikation und Erfahrung für die ihm übertragenen Aufgaben befähigt sein und seinerseits Weisungsbefugnis erhalten. Dieser Leiter des Probebetriebs wird im Nachgang verantwortlich folgende Themen festlegen:

  • Ablaufs des Probebetriebs.
  • Beurteilung von Gefährdungen und Risiken und die Erstellung der daraus resultierenden Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsanweisungen.
  • Gefahrenbereichen festlegen und kennzeichnen.
  • Festlegung der Schutzmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit.
  • Unterweisung und Beauftragung von Mitarbeitern, die während des Probebetriebs teilnehmen.
  • Festlegung von Schaltberechtigungen, gemeinsam mit der verantwortlichen Elektrofachkraft.

weiter Verpflichtende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sind:

  • Sicherungseinrichtungen sollten soweit wie möglich funktionsbereit sein.
  • Gefahrenbereiche kennzeichnen; Warnschilder anbringen mit Name und Telefonnummer der Verantwortlichen.
  • Auf Baustellen: Zutritt zu Gefahrenbereichen durch feste Zäune absichern; Zugangstüren verriegeln.

Fazit

Die Grundaussage der  DGUV-Information FB HM-016 „Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen“ ist: „Grundsätzlich sollten die Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen des Normalbetriebs bereits beim Probebetrieb soweit wie möglich ergriffen worden sein.“

Grundlage ist hier die nötige und verpflichtende Gefährdungsbeurteilung, die Umsetzung der dort ermittelten Schutzmaßnahmen und die Unterweisung der Beschäftigten – und das TOP-Prinzip, wonach technische Schutzmaßnahmen Vorrang haben vor organisatorischen und diese haben wiederum Vorrang haben vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 BetrSichV), und insbesondere das Erfordernis, dass die erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden können (§ 6 Abs. 2 BetrSichV).

Quelle:

DGUV