Wie und wann muss man unterweisen?
Gesetze und Verordnungen schreiben vor, wann und wie Mitarbeiter unterwiesen werden müssen
Unterweisung ist die Pflicht eines jeden Vorgesetzten. In Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften gibt es zahlreiche Hinweise zum Thema „Unterweisung“. Hier werden einige Auszüge vorgestellt:
Arbeitsschutzgesetz
§12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
Betriebssicherheitsverordnung
§ 12Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
- erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
§4Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
Art und Umfang der Unterweisung
Unterweisungen können wenige Minuten oder bei komplexen Themen, auch mal mehrere Stunden dauern. Seitens der Gesetzgeber gibt es keine konkreten Vorgaben zur Länge der Unterweisungen. Das Arbeitsschutzgesetz bestimmt lediglich, eine Unterweisung müsse ausreichend und angemessen sein (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) heißt es, sie muss tätigkeitsbezogen sein (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Eine Unterweisung darf also nicht zu allgemein gehalten sein. Wie auch bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen müssen etwaige Wechselwirkungen beachtete werden (etwa die des Arbeitsmittels mit der Arbeitsumgebung). Ferner muss eine Unterweisung nach § 12 Abs. 1 BetrSichV, § 6 Abs. 4 ArbStättV, § 14 Abs. 1 GefStoffV, § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 in verständlicher Form und Sprache abgehalten werden.
Wann und wie oft muss man unterweisen?
Es gibt klar definierte Anlässe, die eine Unterweisung erforderlich machen:
- bei der Einstellung eines Beschäftigten (§ 12, Abs. 1 ArbSchG)
- bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie (§ 12, Abs. 1 ArbSchG, § 12 Abs. 1 BetrSichV)
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich eines Beschäftigten (§ 12 Abs. 1 ArbSchG)
Darüber hinaus ergeben sich aus der grundsätzlichen Pflicht des Arbeitgebers, Gefährdungen zu vermeiden sowie der Vorgabe, Unterweisungen an die Gefahrenentwicklung anzupassen, weitere Anlässe für Unterweisungen:
- nach Unfällen und Beinahe-Unfällen (teilweise neuer Begriff: Risikoreiche-Beobachtung),
- wenn Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden,
- vor Arbeitsaufgaben mit besonders hohen Gefährdungen und/oder solchen, die selten durchgeführt werden.
Das Arbeitsschutzgesetz aus dem Jahr 1996 spricht noch davon, dass eine Unterweisung „erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden“ muss. Die Konkretisierung des Gesetzes, die seitdem erlassenen Verordnungen (etwa die Betriebssicherheitsverordnung), sind konkreter. Sie fordern Unterweisungen „in regelmäßigen Abständen“ (§ 12 Abs. 1 BetrSichV), mindestens jedoch „einmal jährlich“ (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 6 Abs. 4 ArbStättV). Jugendliche, also etwa Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen mindestens halbjährlich unterwiesen werden (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).
Inhalte der Unterweisung
Es gibt bestimmte Informationen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Verfügung stellen muss. Das Arbeitsministerium hat festgelegt (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 6 Abs. 1 ArbStättV), dass diese Informationen die Grundlage für Unterweisungen sind. Somit muss über folgende Themen unterwiesen werden:
- Das bestimmungsmäßige Betreiben der Arbeitsstätte (ArbStättV § 6 Abs. 1).
- Arbeitsspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen (ArbStättV § 6 Abs. 1).
- Sofern vorhanden, über den innerbetrieblichen Verkehr (ArbStättV § 6 Abs. 1).
- Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnamen im Brandfall, insbesondere auf Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge (ArbStättV § 6 Abs. 1).
- Über am Arbeitsplatz vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe (ihre Bezeichnung, Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit) (§ 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GefStoffV).
- Die für den Arbeitsbereich oder die Tätigkeit der Beschäftigten relevanten Unfallverhütungsvorschriften (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
- Alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 ArbStättV).
- Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich ihrer Wechselwirkung mit der Arbeitsumgebung (§ 12 Abs. 1 BetrSichV),
- sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die diese Gefährdungen verringern helfen sollen, insbesondere also
- der Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen (ArbStättV § 6 Abs. 1),
- bei vorhandenen Gefahrstoffen die Informationen über die Verhütung einer Exposition (§ 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 b GefStoffV) und das Tragen und Verwenden der persönlichen Schutzausrüstung (§ 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 c GefStoffV),
- und grundsätzlich das Benutzen von Persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende gesundheitliche Schäden schützen (§ 31 DGUV Vorschrift 1).
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen (§ 12 Abs. 1 BetrSichV) und den dazu vorgehaltenen Mitteln und Einrichtungen (ArbStättV § 6 Abs. 1)
Grundlage der Unterweisung – Die Gefährdungsbeurteilung
„Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein, setzt also eine Gefährdungsbeurteilung voraus“ (BAG, Urteil vom 12. August 2008, Az. 9 AZR 1117/06).
Die klare Abfolge:
- Gefahrenermittlung
- Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
- aufgabenbezogene Unterweisung
In § 12 ArbSchG heißt es, „die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein“. Diese Gefährdung muss der Arbeitgeber ermitteln (so § 5 Abs. 1 ArbSchG).
Muss man die Unterweisung dokumentieren?
Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV und § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 muss eine Unterweisung schriftlich mit Datum, Thema und Teilnehmer festgehalten werden