Sind Online Unterweisungen rechtssicher?

Gerade in Zeiten der Pandemie mit dem „New Work Konzept“, bei Home-Office und Mobilem Arbeiten, stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung Ihren Pflichten des Arbeitsschutzgesetztes nachzukommen. Sicherheitsunterweisungen müssen nach §12 Arbeitsschutzgesetz mindestens einmal jährlich und tätigkeitsbezogen durchgeführt werden.

Online die Unterweisungen durchzuführen kann die Präsenzunterweisungen mit den praktischen Übungen und der ständigen Interaktion von Unterweisenden und Beschäftigten jedoch nicht ersetzen. Der Nutzen ist überschaubar, wenn sich auch digitale Angebote auf Texte, Präsentationen oder Videos mit allgemeinen Inhalten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beschränken. Doch sind die Online-Unterweisungen rechtssicher?

Rechtliche Grundlagen der Unterweisung

Die Thematik der Unterweisungen sind in einigen besonders zu beachtenden Gesetze, Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften zusammengestellt:

  1. Arbeitsschutzgesetz § 12, „Unterweisung“
  2. Jugendarbeitsschutzgesetz § 29, „Unterweisung über Gefahren“ (mindestens halbjährliche Unterweisung)
  3. Betriebssicherheitsverordnung § 12, „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“
  4. Biostoffverordnung § 12, „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
  5. Gefahrstoffverordnung § 14, „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“
  6. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung § 11, „Unterweisung der Beschäftigten“
  7. Strahlenschutzverordnung § 63, „Unterweisung“
  8. Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ § 4, „Unterweisung der Versicherten“

Wer führt die Unterweisungen durch?

Die Unternehmensleitung hat die Gesamtverantwortung. Sie ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der Vorgesetzten und kontrolliert die Erfüllung ihrer Aufgaben. Dazu gehören auch die Unterweisungen. Dabei ist es dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin freigestellt, wen sie mit der Durchführung der Unterweisung beauftragen.

Die Vorgesetzten (Abteilungsleitung, Meister und Meisterinnen, Schicht- oder Maschinenführung, Teamleitung etc.) führen jeweils in ihrem Verantwortungsbereich die Unterweisungen durch. Es ist weniger sinnvoll, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten/-innen die Durchführung der Unterweisung allein zu überlassen. Dieser Personenkreis ist beratend tätig; ihm fehlen disziplinarische Vollmachten und Weisungsrechte. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, diesen Personenkreis bei der Vorbereitung oder der Behandlung einzelner Themen zu beteiligen.

Kritische Betrachtung der Online-Unterweisungen

Nach der DGUV Regel 100-001 müssen die Unterweisung mindestens folgende Inhalte umfassen:

  • die konkreten, arbeitsplatz- und aufgabenbezogenen Gefährdungen,
  • die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
  • die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das
  • Verhalten),
  • die Notfallmaßnahmen,
  • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.

Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z.B. berücksichtigt werden

  • Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere
  • Maschinen,
  • sonstige Betriebsanweisungen,
  • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln

Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind

elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass

  • diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung
  • gestellt werden,
  • eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und
  • Unterweisenden jederzeit möglich ist.

Fazit

Beim Thema “Online-Unterweisung im Arbeitsschutz” geht es um die Frage, welche Kombination aus Präsenz- und Online-Lernen sich innerhalb eines Unternehmens umsetzen lässt und zu den Mitarbeitenden, den Arbeitsprozessen, den Themen und letztendlich zur Unternehmenskultur passt. Rechtsverbindliche Verordnungstexte verlangen den persönlichen Austausch mit den Mitarbeitenden und Übungen wie z. B. das Anlegen von Schutzausrüstung.

Sind Online Unterweisungen rechtssicher?

Nein, eine reine Durchführung der Unterweisungen im Onlineverfahren ist nicht ausreichend und kann nur unterstützend zur Präsenzveranstaltung herangezogen werden. In der DGUV Regel 100-001 ist hier „grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar.“

Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium der Versicherten ist zur Unterweisung in der Regel nicht ausreichend. Die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache stattzufinden.

Nach Auffassung der DGUV sind Unterweisungen grundsätzlich in einer Form durchzuführen, die über das „ausschließliche Selbststudium“ hinaus geht. Das heißt, der Arbeitgeber darf die von ihm zu unterweisenden Beschäftigten nicht mit einer Software oder einem Online-Tool allein lassen. Elektronische Hilfsmittel und Medien sind lediglich als Hilfsmittel zu betrachten.

Quelle:

BG ETEM

DGUV Regel 100-001